BG Hautarztverfahren
In verschiedenen Berufen kommen Berufstätige tagtäglich mit verschiedenen Substanzen, die der Haut schaden können in Berührung. Besteht der Verdacht, dass bei Versicherten krankhafte Hautveränderungen durch ihre berufliche Tätigkeit ausgelöst werden können, wird ein Hautarztverfahren eingeleitet.
Nach der Untersuchung beim Hautarzt und mit der Bestätigung des Verdachts der Diagnose leitet der Hautarzt das Verfahren in Form eines Hautarztberichtes oder eine BK-Anzeige mit dem Verweis auf eine mögliche Prävention ein und informiert die Berufsgenossenschaft. Diese Anzeige gilt als gesetzliche ärztliche Pflicht und Bedarf nicht der Einwilligung der Versicherten. Der Versicherte muss aber über die Erstattung der Anzeige und den Adressaten unterrichtet werden. Mit der Erstattung des Hautarztberichtes bzw. der BK-Anzeige kommt der Hautarzt oder die Hautärztin gleichzeitig der Verpflichtung einer Mitteilung an die zuständige Krankenkasse nach § 294a SGB V nach. Des Weiteren erfolgt eine Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber. Wenn diese nicht gewünscht ist, wird das im Bericht vermerkt.